Veranstaltung: | Nachhaltige Baugruppe Berlin |
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Antragsteller*in: | AG Gesellschaftsvertrag |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 17.01.2017, 17:39 |
A6: § 4 Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft
Antragstext
Jede/r Gesellschafter/in hat eine Stimme unabhängig von der Höhe des
monatlichen Mitgliedsbeitrags. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe durch
schriftliche Vollmacht ist möglich.
Beschlüsse der Gesellschaft werden bei Versammlungen getroffen, die in der
Regel einmal im Monat stattfinden und an denen alle Gesellschafter/innen
teilnehmen sollten.
Bei Eilbedürftigkeit oder falls aus anderen Gründen erforderlich können
Beschlüsse auch online getroffen werden, sofern nicht ein/e
Gesellschafter/in diesem Vorgehen umgehend widerspricht. Im Falle eines
Widerspruchs gegen dieses Vorgehen wird über den Beschlussantrag in einer
Versammlung entschieden. Der/die Initiator/in eines online-Beschlusses
setzt eine angemessene Rücklauffrist von mindestens einer Woche fest.
Er/Sie informiert die Gesellschafter/innen umgehend über das Ergebnis. Das
Ausbleiben einer Rückmeldung kann als Zustimmung gewertet werden, sofern
es zuvor explizit kommuniziert und dem nicht umgehend widersprochen wurde.
Es wird angestrebt, sämtliche Beschlüsse der Gesellschaft im Konsens zu
treffen. Ein Beschluss gilt als getroffen, wenn die einfache Mehrheit der
bei der Versammlung anwesenden oder durch eine schriftliche Vollmacht
vertretenen Gesellschafter/innen – im Falle der Online-Beschlussfindung
die einfache Mehrheit aller Gesellschafter/innen im Moment des
Beschlussantrags – zustimmt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme.
Abweichend von dem Erfordernis der einfachen Mehrheit werden maßgebliche
Entscheidungen durch drei Viertel Mehrheit getroffen. Als maßgebliche
Entscheidungen gelten insbesondere Beschlüsse,
-durch die Mitglieder in die Gesellschaft aufgenommen oder aus dieser
ausgeschlossen werden,
- durch die Nachschüsse der Gesellschafter/innen beschlossen werden,
- durch die Mitglieder des Kernteams abgewählt werden,
-durch die dieser Vertrag ergänzt und geändert wird,
-durch die die Gesellschaft aufgelöst wird,
wobei im Falle des Ausschlusses aus der Gesellschaft sowie der Abwahl eines
Mitglied des Kernteams die Stimme des/der hiervon betroffenen Gesellschafter/in
unberücksichtigt bleibt.
Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen. Der Inhalt des
Protokolls gilt als genehmigt, sofern dessen Richtigkeit nicht binnen 14
Tagen nach Empfang schriftlich, unter Angabe von Gründen, widersprochen
wird. Über die Einsprüche entscheidet die nächste Versammlung.
Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung getroffen, es sei
denn ein Mitglied der Gruppe beantragt eine geheime Abstimmung.
Personenbezogene Beschlüsse finden in geheimer Abstimmung statt, soweit
nicht etwas anderes vereinbart wird.
Kommentare
Anja Adler:
Simon H.:
Der Vorschlag für eine 3/4-Mehrheit für die genannten "maßgeblichen Entscheidungen" resultiert daraus, dass dies aus einem von einer anderen Baugruppe vorliegenden Vertrag sowie dem Mustervertrag für Baugruppen das höchste Quorum war. Daher haben wir das so in dem Vertrag drin. Es ist aber - wie gesagt - nur ein Vorschlag.
Wie du an dem Änderungsantrag von Georg sehen kannst, waren wir uns diesbezüglich auch in unsrer kleinen AG Gesellschaftsvertrag nicht einig. Georg hat daher in seinem Änderungsantrag die ursprüngliche Version beibehalten, in der es heißt, dass "maßgebliche" Entscheidungen einmütig getroffen werden. Entspricht dieser Antrag von Georg nicht dem Konsent-Verfahren? (Ich kannte den Begriff bisher nicht. Wir haben nur den Begriff des "einmütigen" mit der dazu gehörigen Erklärung gefunden.) Willst du daher nicht eher den Änderungsantrag von Georg unterstützen bzw. ihn dahingehend ändern, dass das "Konsent-Verfahren" anstelle von "einmütig" genannt wird?
Grundsätzlich halte ich es aber für sinnvoll, die in Abs. 4 und 5 enthaltene Abstufung zu erhalten, also:
Grundsätzliche Absicht: Konsensentscheidung
"Einfache" Entscheidungen: Einfache Mehrheit
"Maßgebliche" Entscheidungen: 3/4-Mehrheit, Einmütig/Konsent-Verfahren.
Lion:
Simon:
Das tatsächliche Veto bedeutet beim Konsent ja auch nicht, dass eine Entscheidung durch einzelne dauerhaft blockiert wird. Es bedeutet nur "wenn ihr das so entscheidet - verlasse ich die Gruppe". Es ist dann an der Gruppe zu verstehen warum ein Punkt auf soviel Ablehnung stößt und entweder darauf einzugehen oder sich bewusst dafür zu entscheiden jemanden zu verlieren. Selbst wenn der einzelne die Gruppe dann verlässt passiert das im Guten, weil er nicht einfach weg-überstimmt wurde, sondern ernst genommen und angehört. Wenns dann selbst duch einen Kompromiss einfach nicht zusammengeht ist das für alle nachvollziehbar und transparent.
Der Praktikabilität halber muss man natürlich nicht alle Entscheidungen im Konsent-Verfahren treffen...viele Gruppen differenzieren bspw zwischen operativen und fundamentalen Entscheidungen. Operative werden dann einfach durch die anwesende Mehrheit beschlossen werden (z.B. ob den Zuschlag für die Malerarbeiten Firma A oder B bekommt). Ob man in der gemeinsamen Sozialwohnung Geflüchtete oder rückfällige Triebtäter unterbringt sollte man aber eher in einem soziokratischen Verfahren klären :-)
Simon:
Julian: