siehe Kommentare. Dies entpricht auch dem, was wir bereits in der Charta festgehalten haben.
Paragraph: | § 3 Einlagen der Gesellschafter/innen |
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Antragsteller*in: | Simon H. |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 01.02.2017, 04:32 |
Paragraph: | § 3 Einlagen der Gesellschafter/innen |
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Antragsteller*in: | Simon H. |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 01.02.2017, 04:32 |
Jede/r Gesellschafter/in hat die Ziele der Gesellschaft durch aktive Mitarbeit (mindestens zwei Stunden wöchentlich) zu fördern.
Jede/r Gesellschafter/in leistet monatlich eine Einlage in Höhe von 50,-
EUR (Personen mit regulärem Einkommen) bzw. 30,- EUR (Personen ohne oder
mit geringem Einkommen, basierend auf Selbsteinschätzung)
(Mitgliedsbeitrag). Der Beitrag ist jeweils zum Dritten eines Monats zu
zahlen.
Die Gesellschaft kann neben der monatlichen Einlage für alle
Gesellschafter/innen gleich hohe Nachschüsse beschließen.
Die Mitgliedsbeiträge werden durch eine/n durch die Gruppe gewählte/n
Kassenwärtin/Kassenwart treuhänderisch verwaltet. Diese/r eröffnet und
führt ein Treuhandskonto, führt Buch über die monatlichen
Mitgliedsbeiträge aller Gesellschafter/innen, informiert das Kernteam über
ausstehende Beiträge einzelner Gesellschafter/innen, veranlasst
Auszahlungen und ist der Gruppe in regelmäßigen Abständen von i.d.R. drei
Monaten zur Rechenschaft verpflichtet.
Eine Rückzahlung bereits gezahlter monatlicher Mitgliedsbeiträge sowie
eventueller Nachschüsse findet nicht statt, sofern nicht etwas anderes
vereinbart wird.
Die Gesellschaft darf entgeltliche Aufträge nur erteilen, wenn deren
Bezahlung durch ein Guthaben auf einem Konto der Gesellschaft oder durch
beschlossene, ausstehende Beiträge bzw. Nachschüsse gesichert ist.
Jede/r Gesellschafter/in hat die Ziele der Gesellschaft durch aktive
Mitarbeit (mindestens zwei Stunden wöchentlich) zu fördern.
siehe Kommentare. Dies entpricht auch dem, was wir bereits in der Charta festgehalten haben.
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